Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“ genannt) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der MedTec Medizintechnik GmbH. Sie werden Bestandteil sämtlicher Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen, sofern nicht für bestimmte Leistungen andere von uns verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.

2. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms® in ihrer jeweils am Tag des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Gegenwärtig gelten die Incoterms® 2020.

4. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


II. Angebote, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls sie nicht ausdrücklich als Festangebote abgegeben werden.

2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, kommt ein Vertragsschluss erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgeblich. Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und sonstige Angaben bezüglich Lieferzeit, Qualität sowie Quantität der Ware, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.


III. Preise

1. Die vereinbarte Vergütung für die Lieferung von Therapiegeräten beinhaltet den Versand und die Installation und Inbetriebnahme des Therapiegeräts an dem vom Kunden angegebenen Lieferort. Sofern nichts anderes vereinbart wird, enthalten unsere Preise im Übrigen nicht die Kosten für die Lieferung des Kaufgegenstands und stellen wir die Versandkosten in Rechnung.

2. Verbindlich angebotene Preise gelten stets nur für den auf Basis des jeweiligen Angebots erfolgenden Kauf. Wird im Zusammenhang mit dem Kauf eines Therapiegeräts auch der Kauf von Therapiekarten angeboten, gelten diese Preise nur für den Kauf von Therapiekarten, der gemeinsam mit dem Kauf des Therapiegeräts oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang hiermit erfolgt, wobei zwischen dem Kauf des Therapiegeräts und der Therapiekarten nicht mehr als zwei (2) Monate liegen dürfen. Im Übrigen behalten wir uns vor, unsere Preise jederzeit anzupassen.

3. Die von uns angegebenen Preise sind Bruttopreise, beinhalten jedoch ausschließlich die jeweilige Umsatzsteuer. Andere Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die nach den anwendbaren Gesetzen zu zahlen sind, sind vom Kunden zu tragen.

4. Zahlungen durch den Kunden haben innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang zu erfolgen, solange nichts anderes vereinbart ist, und sind, solange nichts anderes vereinbart ist, in Euro zu leisten. Unsere gesetzlichen Rechte, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt.

5. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf unserem Bankkonto. Im Fall des Verzugs der Kaufpreiszahlung hat der Kunde den Kaufpreis zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für das Jahr beträgt neun Prozentpunkte (9 %) über dem Basiszinssatz.


IV. Lieferung, Teillieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufgegenstand an den vom Kunden benannten Ort versandt und sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Teillieferungen sind in der Regel zumutbar, wenn es sich um abgeschlossene, selbständig nutzbare Teile handelt und hierdurch dem Kunden keine wesentlichen Mehrkosten entstehen.

3. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung und dem Erhalt sonstiger für die Ein- und Ausfuhr benötigter Unterlagen.

4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, einschließlich Brennstoffmangel, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern die in Satz 1 genannten Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Durchführung des Vertrags nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

5. Ist der Kunde in Annahmeverzug, haben wir Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich der Erstattung von Mehraufwendungen (z. B. Kosten der Lagerung/Einlagerung). Für die Erstattung von Mehraufwendungen veranschlagen wir pauschal ein halbes Prozent (0,5 %) des Rechnungsbetrags für jede vollendete Woche, die seit Beginn des Annahmeverzugs vergangen ist, jedoch maximal bis zu fünf Prozent (5 %) des Rechnungsbetrags. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens und alle weiteren Rechte vor, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag. Die Höhe der in Rechnung gestellten Pauschale wird auf weitergehende Geldansprüche angerechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns ein geringerer Schaden als die veranschlagte Pauschale entstanden ist.


V. Gefahrübergang, Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wetzlar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wenn wir die Inbetriebnahme des Kaufgegenstands schulden, ist Erfüllungsort hinsichtlich der Übergabe des Kaufgegenstands der Ort, an dem die Inbetriebnahme zu erfolgen hat.

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Schulden wir die Inbetriebnahme des Kaufgegenstands, geht die Gefahr nach Abschluss der Inbetriebnahme und Übergabe des betriebsbereiten Kaufgegenstands auf den Kunden über.

3. Verzögern sich die Bereitstellung, der Versand oder die Übergabe des Kaufgegenstands infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Annahmeverzug des Kunden eingetreten ist.


VI. Eigentumsvorbehalt, Versicherung, Erfüllungsbürgschaft

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum. Vorher sind Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Therapiegeräte hat der Kunde auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

4. Beabsichtigt der Käufer die Verbringung der Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb von Deutschland oder erfolgt unsere Lieferung an einen solchen Ort, ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich die etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten zu erfüllen und uns unverzüglich zu informieren.

5. Im Fall einer Lieferung oder einer Verbringung ins Ausland sind wir berechtigt, vom Kunden zum Zweck der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.


VII. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 445a, 445b BGB unberührt.

2. Es obliegt dem Kunden, die übergebenen Waren unverzüglich zu prüfen und uns dabei unverzüglich, nicht jedoch später als zehn (10) Werktage nach Übergabe, oder im Fall versteckter Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Erlangung der Kenntnis der Mängel oder dem Zeitpunkt, an dem Kenntnis der Mängel durch angemessene Prüfung hätte erlangt werden müssen, von Mängeln schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte uns der Kunde nicht rechtzeitig schriftlich in Kenntnis setzen, gelten die gelieferten Waren hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.

3. Wir haben das Recht, den Mangel der gelieferten Ware nach eigenem Ermessen zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440 BGB), kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Fall unerheblicher Mängel ist das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.

4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

5. Der Kunde hat uns angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen und hat insbesondere die gerügten Waren zum Zweck einer Prüfung an uns zu übergeben oder uns zugänglich zu machen. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, wenn wir hierauf nicht verzichten.

6. Unsere Verpflichtung zur Mängelbeseitigung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8. In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein (1) Jahr vom Tag der Lieferung an. Wenn wir die Installation und Inbetriebnahme des Kaufgegenstands schulden, beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe des in Betrieb genommenen Kaufgegenstands. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie den in Ziffer IX.2 genannten Fällen. Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB) verjähren ebenfalls stets nach den gesetzlichen Regelungen.

9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der unter Ziffer IX. genannten Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen. Die Geltung von Ziffer VII.8 bleibt hiervon unberührt, so dass unter den genannten Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche wegen Mängeln innerhalb eines (1) Jahres verjähren.


VIII. Gewährleistungsausschluss bei gebrauchten Sachen

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände, einschließlich gebrauchter Therapiegeräte, erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel, soweit wir nicht ausdrücklich eine Garantie über die Beschaffenheit übernommen haben. Der Haftungsausschluss für Mängel gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, gebrauchte Gegenstände vor ihrem Verkauf auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen.


IX. Haftungsbeschränkung, Haftungsausschluss

1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jedoch haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit im Fall von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei in diesem Fall unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

2. Die Haftungsbeschränkungen entsprechend Ziffer IX.1 dieser Lieferbedingungen finden keine Anwendung

a. auf Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. falls und insoweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben,

c. falls und insoweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit der Waren übernommen haben oder

d. für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.


X. Therapiegeräte, Softwarechipkarten

1. Die Software, die Bestandteil der Therapiegeräte („Firmware“) und der Softwarechipkarten ist, unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Wir gestatten eine Nutzung der Software ausschließlich entsprechend den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Firmware darf ausschließlich für den Betrieb des jeweiligen Therapiegeräts genutzt werden. Softwarechipkarten dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit den hierfür vorgesehenen Therapiegeräten verwendet werden.

3. Im Umfang der vorstehenden Ziffer X.2. räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der jeweiligen Software ein. Weitere Rechte werden dem Kunden nicht eingeräumt und er ist insbesondere nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu dekompilieren oder in sonstiger Weise außerhalb ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu verwenden.


XI. Weitere Pflichten des Kunden beim Erwerb von Medizinprodukten, Freistellung

1. Soweit der Kunde von uns Therapiegeräte und Softwarechipkarten erwirbt, handelt es sich hierbei um Medizinprodukte bzw. Zubehör eines Medizinprodukts im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und 2 der Europäischen Verordnung (EU) 2017/745 (nachfolgend „MDR“), deren Hersteller wir sind.

2. Als Hersteller von Medizinprodukten und Zubehör von Medizinprodukten treffen uns diverse Pflichten, insbesondere Nachweis- und Überwachungspflichten. Der Kunde ist daher für die Dauer des Betriebs oder Einsatzes des von uns erworbenen Medizinprodukts oder Zubehörs von Medizinprodukten verpflichtet, uns sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir bei ihm zu diesem Zweck anfragen. Der Kunde wird uns zudem über sämtliche Vorkommnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 64 und 65 MDR unverzüglich unterrichten, soweit diese im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. Einsatz der von uns erworbenen Produkte stehen. Der Kunde wird uns über Rückrufaktionen, Sicherheitsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die von Behörden hinsichtlich der von uns erworbenen Produkte angeordnet werden, unverzüglich nach Kenntnis hiervon unterrichten.

3. Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb und Einsatz der von uns erworbenen Produkte, insbesondere im Hinblick auf Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände, verantwortlich.

4. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, die gegen uns aufgrund der Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen durch den Kunden geltend gemacht werden, freizustellen.


XII. Weiterveräußerung von Therapiegeräten, Vorkaufsrecht

1. Für den Fall der Veräußerung eines von uns hergestellten Therapiegeräts sind wir zum Vorkauf berechtigt. Der Kunde hat uns den Inhalt des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei (2) Wochen seit Empfang dieser Mitteilung und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden ausgeübt werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die §§ 463 bis 467 BGB.

2. Wenn der Kunde von uns hergestellte Therapiegeräte an Dritte weiterveräußert, wird er uns im Hinblick auf die uns obliegenden gesetzlichen Nachweis- und Überwachungspflichten den Namen und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich mitteilen und dem Erwerber eine entsprechende Verpflichtung für den Fall weiterer Veräußerungen auferlegen sowie den Erwerber gemäß Ziffer XI.2 zur Kooperation mit uns verpflichten. Soweit die Weiterveräußerung dazu führen würde, dass wir unseren gesetzlichen Pflichten nicht mehr nachkommen können, hat die Weiterveräußerung zu unterbleiben.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, die gegen uns aufgrund der Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen durch den Kunden geltend gemacht werden, freizustellen.


XIII. Sonstiges, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, Deutschland. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu klagen.


Stand November 2023



Allgemeine Mietbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) gelten für die Vermietung von gebrauchten Therapiegeräten an unsere Kunden (nachfolgend „Mieter“).

2. Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

3. Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


II. Gebrauchsüberlassung

1. Der Mietgegenstand wird durch uns an den vom Mieter benannten Ort geliefert, durch uns installiert und in Betrieb genommen, soweit der Mietgegenstand nicht bereits beim Kunden installiert ist.

2. Mietgegenstände, bei denen eine Installation am vom Mieter benannten Ort nach unserer Einschätzung nicht erforderlich ist, werden an den von dem Kunden benannten Ort versendet.


III. Verwendungszweck, Einsatzbedingungen

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgsam einzusetzen und sorgfältig gegen Schäden oder Abhandenkommen zu schützen. Der Mieter hat den Mietgegenstand unter Beachtung unserer Bedienungsvorschriften sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu verwenden. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur durch hierzu befähigtes und ausreichend geschultes Personal eingesetzt wird.

2. Der Mietgegenstand darf ausschließlich mit unseren bzw. von uns schriftlich autorisierten Softwarechipkarten betrieben werden.

3. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt, durch Dritte gepfändet wird oder sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache in unserem Eigentum steht.

4. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstands ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

5. Der Mietgegenstand darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung vom vereinbarten Standort entfernt werden. Wir haben das Recht, während der normalen Geschäftszeit den Mietgegenstand zu besichtigen und dessen Gebrauch und Zustand zu prüfen.

6. Der Mieter wird auf unseren Wunsch unser Eigentum am Mietgegenstand durch geeignete Maßnahmen kennzeichnen.


IV. Instandhaltung, Instandsetzung

1. Der Mieter hat einen Anspruch auf Durchführung der notwendigen Maßnahmen für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Mietgegenstands. Dies gilt nicht, wenn ein Defekt des Mietgegenstands darauf zurückzuführen ist, dass

a. die Störungen durch von außen auf den Mietgegenstand einwirkende Umstände eingetreten sind, z. B. Elementarschäden, durch unsachgemäßen Umgang oder mit oder ohne Verschulden von Personen herbeigeführte Beschädigungen,

b. der Mieter den Mietgegenstand nicht unter Einhaltung der Bedienungsunterlagen betrieben hat,

c. der Mieter die Wartungs- und Prüfungsintervalle nicht beachtet hat,

d. der Mieter selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Reparaturen an dem Mietgegenstand vorgenommen hat oder

e. der Mieter selbst oder durch nicht autorisierte Dritte den Mietgegenstand geöffnet hat,

f. sonstige Ursachen eingetreten sind, die der Mieter zu vertreten hat.

2. Bei Defekten des Mietgegenstands können wir nach freiem Ermessen den Mietgegenstand reparieren oder dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen.

3. Sind die Instandsetzung und Instandhaltung des Mietgegenstands uns wirtschaftlich nicht zumutbar, sind wir berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen.

4. Die jährlich durchzuführende Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) ist Bestandteil der Instandsetzungsmaßnahmen nach IV.1.


V. Miete, Zahlungsbedingungen

1. Die im Mietvertrag genannte Miete versteht sich als Bruttomiete einschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer. Gegebenenfalls anfallende sonstige Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die nach den anwendbaren Gesetzen zu zahlen sind, sind vom Kunden zu tragen.

2. Der Mieter hat die Miete monatlich im Voraus zu leisten. Sie ist am Ersten eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig und ist, solange nichts anderes vereinbart ist, in Euro zu leisten. Solange nichts anderes vereinbart ist, ist der Mieter verpflichtet, uns zum Einzug der Zahlung eine Ermächtigung zum Bankeinzugsverfahren zu erteilen.

3. Fällt der Mietbeginn nicht auf den Beginn eines Monats, ist die erste Miete zeitanteilig am letzten Tag des ersten Kalendermonats zur Zahlung fällig.

4. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf unserem Bankkonto. Im Fall des Verzugs hat der Mieter den Mietpreis zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für das Jahr beträgt neun Prozentpunkte (9 %) über dem Basiszinssatz.


VI. Laufzeit, Kündigung

1. Die Laufzeit des Mietverhältnisses wird im Mietvertrag geregelt.

2. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn

a. der Mieter für zwei (2) Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei (2) Monate erreicht,

b. der Mieter gegen wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrags verstößt,

c. eine erhebliche Vermögensverschlechterung des Mieters eingetreten ist, aus der sich eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters auch für die Verbindlichkeiten aus diesem Mietvertrag herleitet oder andere Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter ergriffen haben,

d. der Mieter seine Zahlungen generell einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder

e. eine geschuldete Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Mietgegenstands uns wirtschaftlich unzumutbar im Sinne von Ziffer IV.3 ist.

3. Nach fristloser Kündigung sind wir berechtigt, die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort in Besitz zu nehmen und neben den rückständigen Mietraten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

4. Die Erklärung der Kündigung bedarf der Schriftform.

5. Das Kündigungsrecht des Erben nach § 580 BGB ist ausgeschlossen.


VII. Rückgabepflicht des Mieters

1. Nach Beendigung des Mietvertrags – gleich aus welchem Grund – hat der Mieter die betreffenden Mietgegenstände auf seine Gefahr am Betriebsort des Mietgegenstands zur Abholung durch uns bereitzustellen.

2. Stellt der Mieter bei einer Beendigung des Mietvertrags – gleich aus welchem Grund – den Mietgegenstand nicht am Betriebsort zur Abholung durch uns bereit, ohne dass wir mit dem Mieter eine anderweitige Regelung getroffen haben, so hat der Mieter je angefangenem Monat der Weiternutzungsmöglichkeit ein Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten monatlichen Miete zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.


VIII. Versicherung

1. Für den Mietgegenstand schließt der Mieter auf seine Kosten eine Elektronikversicherung zum Zeitwert ab, welche die Risiken Einbruchdiebstahl, Wasser, Brand, Blitzschlag und Kurzschluss umfasst. Sofern der Mieter uns nicht als Begünstigte einsetzt, tritt er hiermit entstehende Ansprüche aus der Versicherung an uns zur Sicherung von Forderungen im Schadensfall ab.

2. Für Schäden, die Dritten aus dem Betrieb und der Anwendung des Mietgegenstands entstehen, schließt der Mieter eine für die Laufzeit des Mietvertrags ausreichende Haftpflichtversicherung mindestens in Höhe des Zeitwerts ab oder ergänzt seine bereits bestehende Versicherung entsprechend, um die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr sowie Unfall-, Personen- oder Sachschäden abzudecken. Den Abschluss einer solchen Versicherung hat der Mieter auf unser Verlangen schriftlich nachzuweisen. Sofern der Mieter uns nicht als Begünstigte einsetzt, tritt er hiermit entstehende Ansprüche aus der Versicherung an uns zur Sicherung von Forderungen im Schadensfall ab.

3. Den jeweiligen Zeitwert des Geräts teilen wir dem Mieter auf dessen Anfrage mit. Zur Berechnung des Zeitwerts gehen wir von einer Nutzungsdauer des Mietgegenstands von zehn (10) Jahren aus. Der Zeitwert des Mietgegenstands verringert sich damit jedes Jahr um zehn Prozent (10 %).

4. Den Abschluss der jeweiligen Versicherung hat der Mieter uns auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.


IX. Haftung

1. Unsere verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jedoch haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit im Fall von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei in diesem Fall unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

3. Die Haftungsbeschränkungen entsprechend Ziffer IX.1 dieser Mietbedingungen finden keine Anwendung

a. auf Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. falls und insoweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben,

c. falls und insoweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit der Waren übernommen haben oder

d. für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.


X. Weitere Pflichten des Mieters bei Anmietung von Medizinprodukten, Freistellung

1. Bei den Therapiegeräten handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und 2 der Europäischen Verordnung (EU) 2017/745 (nachfolgend „MDR“), deren Hersteller wir sind.

2. Als Hersteller von Medizinprodukten und Zubehör von Medizinprodukten treffen uns diverse Pflichten, insbesondere Nachweis- und Überwachungspflichten. Der Mieter ist daher für die Dauer des Mietvertrags über das jeweilige Medizinprodukt verpflichtet, uns sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir bei ihm zu diesem Zweck anfragen. Der Mieter wird uns zudem über sämtliche Vorkommnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 64 und 65 MDR unverzüglich unterrichten, soweit diese im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. Einsatz der von uns erworbenen Produkte stehen. Der Mieter wird uns über Rückrufaktionen, Sicherheitsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die von Behörden hinsichtlich der von uns erworbenen Produkte angeordnet werden, unverzüglich nach Kenntnis hiervon unterrichten.

3. Der Mieter ist für die Einhaltung der ihn verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb und Einsatz der Mietgegenstände, insbesondere im Hinblick auf Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Mietgegenstände, verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, die gegen uns aufgrund der Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen durch den Mieter geltend gemacht werden, freizustellen.


XI. Gegenrechte, Abtretungen

1. Der Mieter kann eigene Ansprüche gegen Forderungen von uns nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag herrührender Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Der Mieter ist zur Minderung der Miete nur berechtigt, wenn das Recht zur Minderung sowie die Höhe der Minderung rechtskräftig festgestellt wurden oder zwischen den Parteien unstreitig sind.

3. Die Übertragung oder Verpfändung der dem Mieter aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.


XII. Sonstiges, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, Deutschland. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu klagen.


Stand November 2023



Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Dienstleistungen der MedTec Medizintechnik GmbH. Sie werden Bestandteil sämtlicher Verträge über Dienstleistungen, die wir mit unseren Kunden schließen.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Unsere AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


II. Leistungsumfang

1. Art und Umfang der durch uns zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Einzelverträgen und im Fall von Wartungsleistungen auch aus Ziffer III dieser AGB.

2. Wir dürfen uns bei der Ausführung der Leistungen auch Dritter bedienen. Eingesetzte Dritte dürfen jederzeit ausgetauscht werden.

3. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, schulden wir lediglich die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 611 ff. BGB und nicht die Erbringung von Werkleistungen im Sinne von § 631 ff. BGB.

4. Eine förmliche Abnahme von Werkleistungen findet nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In jedem Fall gilt die beanstandungslose Verwendung von Werkleistungen über einen Zeitraum von mehr als drei (3) Wochen als Abnahme.


III. Wartungsleistungen, Ausschluss der Leistungspflichten

1. Soweit wir Wartungsleistungen für ein Gerät übernehmen, werden wir folgende Leistungen erbringen:

a. Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) einmal im Jahr, einschließlich Funktionsprüfung, Betriebssicherheitsprüfung, Systemdiagnose, Einstellungen und Justierungen entsprechend den Herstellervorschriften,

b. anlassbezogene Behandlung von gemeldeten Störungsfällen durch die Durchführung von Reparaturen und Bereitstellung eines Ersatzgeräts.

2. Nach Eingang einer Störungsmeldung werden wir mit dem Kunden möglichst zeitnah das weitere Vorgehen abstimmen und den konkreten Service-Termin vereinbaren. Sämtliche Leistungen zur Störungsbeseitigung erfolgen montags bis freitags zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr. Eine Bearbeitung außerhalb dieser Zeiten wird von uns nicht geschuldet.

3. Die erfolgreiche Durchführung einer Reparatur wird von uns nicht zugesagt. Soweit die Reparatur eines Geräts nicht oder nach unserem billigenden Ermessen nicht zumutbar möglich ist, stellen wir dem Kunden im Tausch gegen das defekte Gerät ein gleichwertiges, funktionsfähiges Ersatzgerät zur Verfügung. Wir sind hierbei berechtigt, dem Kunden ein gebrauchtes Gerät als Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Das nach dieser Ziffer III zur Verfügung gestellte Ersatzgerät geht mit Übergabe und Inbetriebnahme beim Kunden in das Eigentum des Kunden über. Das Eigentum am defekten Gerät erwerben wir mit seiner Abholung. Für die Dauer des jeweiligen Vertrags beziehen sich die von uns geschuldeten Wartungsleistungen nach Vollzug des Tauschs auf das jeweilige Ersatzgerät.

4. Wir schulden ausschließlich die Beseitigung von Störungen, die beim normalen, vorschriftsmäßigen Gebrauch infolge Verschleißes entstanden sind. Ein Anspruch auf Beseitigung von Störungen ist insbesondere ausgeschlossen, wenn

a. die Störungen durch von außen auf das Gerät einwirkende Umstände eingetreten sind, z. B. durch unsachgemäßen Umgang oder mit oder ohne Verschulden von Personen herbeigeführte Beschädigungen,

b. der Kunde die Geräte nicht unter Einhaltung der Bedienungsunterlagen betrieben hat,

c. der Kunde die Wartungs- und Prüfungsintervalle nicht beachtet hat,

d. der Kunde selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Reparaturen an den Geräten vorgenommen hat oder

e. der Kunde selbst oder durch nicht autorisierte Dritte die Geräte geöffnet hat oder

f. die Störung auf sonstige Ursachen zurückzuführen ist, die der Kunde zu vertreten hat.

5. Die in dieser Ziffer III genannten Leistungen sind durch die Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung abgegolten. Verbringt der Kunde das Gerät an einen anderen Ort, sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung der Vergütung zu verlangen.

6. Sofern wir einen Umstand, der unsere Pflicht zur Durchführung zur Wartungsleistung gemäß Ziffer III.4 entfallen lässt, ohne eigenes Verschulden erst während der Durchführung der Wartungsleistungen erkennen, haben wir Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe unserer zum Zeitpunkt der Leistungsausführungen geltenden allgemeinen Preise, in jedem Fall aber auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten.

7. Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung für ein nach dieser Ziffer III zur Verfügung gestelltes Ersatzgerät. Etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden im Zusammenhang mit dem Kauf des Geräts werden durch die Bestimmungen dieser Ziffer III nicht beeinträchtigt.


IV. Fristen, Termine

1. Alle Fristen und Termine sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie in einem Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

2. Sofern wir vereinbarte Termine voraussichtlich nicht einhalten können, haben wir dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erbringen wir eine vereinbarte Leistung nicht termingerecht, so wird der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen den jeweiligen Einzelvertrag kündigen und, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, Schadensersatz verlangen.


V. Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde wird sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen erbringen.

2. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht, nicht pflichtgemäß oder verspätet nach, verlängern sich etwaige (verbindliche) Fristen entsprechend. Wir haben Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwands.

3. Wir sind berechtigt, einen Einzelvertrag zu kündigen, wenn der Kunde trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung und Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlung die notwendige Mitwirkungshandlung nicht erbringt.


VI. Vergütung, Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung sowie ergänzend nach diesen AGB.

2. Sämtliche Preise verstehen sich als Bruttopreise, beinhalten jedoch ausschließlich die jeweilige Umsatzsteuer. Andere Steuern, Abgaben und Zölle sind stets vom Kunden zu tragen und erhöhen den endgültig zu zahlenden Preis, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

3. Zahlungen durch den Kunden haben innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang zu erfolgen und sind, solange nichts anderes vereinbart ist, in Euro zu leisten.

4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit fünf Prozent (5 %) p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fall des Verzugs bleibt unberührt. Der aktuelle Verzugszinssatz für Entgeltforderungen gem. § 288 Abs. 2 BGB beträgt neun Prozentpunkte (9 %) über dem Basiszinssatz.

5. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten und laufende Leistungen zu unterbrechen. Weitere Rechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

6. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.


VII. Preisanpassungsrecht

Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung für Wartungsleistungen oder sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf Grund von Verträgen mit unbestimmter Dauer oder einer festen Laufzeit von mindestens zwei (2) Jahren erbracht werden, zu ändern. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Kunden drei (3) Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Die Änderung darf jedoch frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsabschluss oder nach der letzten Vergütungserhöhung erfolgen. Eine Erhöhung ist höchstens in einem Umfang von zehn Prozent (10 %) zulässig. Der Kunde hat das Recht, den vorliegenden Vertrag vorzeitig auf den Zeitpunkt der Vergütungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie in der für die ordentliche Kündigung vereinbarten Form erfolgt und uns spätestens vier (4) Wochen vor dem Vergütungsänderungszeitpunkt zugeht.


VIII. Leistungsstörungen

1. Im Fall von Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

2. Ist der Kunde der Meinung, dass Leistungen nicht vertragskonform erbracht wurden, hat der Kunde uns in jedem Fall Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, bevor er weitere gesetzliche Rechte geltend macht.

3. Ist Gegenstand eines Einzelvertrags die Erbringung werkvertraglicher Leistungen, ist im Fall unerheblicher Mängel das Recht des Kunden, vom Einzelvertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, ausgeschlossen.

4. Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche wegen Schlechtleistung verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Leistungserbringung oder – im Fall abnahmebedürftiger Leistungen – nach Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie den weiteren in Ziffer VIII.1 und VIII.3 genannten Fällen.


IX. Haftung

1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte, haften wir auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter sowie unserer Erfüllungsgehilfen.


X. Laufzeit, Kündigung

Soweit in einem Einzelvertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, endet der Einzelvertrag mit Ablauf der festen Laufzeit und verlängert sich nicht automatisch. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der festen Laufzeit ist ausgeschlossen.


XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, Deutschland. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu klagen.


Stand November 2023