Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Lieferungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen und zwar für alle Arten von Lieferverträgen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, sie sind für uns unverbindlich, auch dann, wenn wir die Lieferung ohne gesonderten Vorbehalt ausführen.

II. Angebote und Leistungen

1. Alle Angebote und Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden sind freibleibend und unverbindlich bis zu unserer Bestätigung in Textform. Dies gilt auch für Abschlüsse und Verkäufe durch unsere Vertreter.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Einzel- und Musterstücken, Nullserien in kleineren Stückzahlen, die zur Begutachtung und zur Erprobung ausgehändigt wurden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, Dokumentationen und Zeichnungen, die als „vertraulich“ bezeichnet oder den Umständen nach zu werten sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer Zustimmung in Textform. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, auf Entwicklungen und sonstige bei uns entstandene Produkte und Konstruktionen eigene Patente und sonstige Schutzrechte anzumelden. Nicht zur Ausführung kommende Angebote und Unterlagen sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Preise

1. Soweit von uns nicht ausdrücklich anders bestätigt, verstehen sich alle Preise unfrei ab Werk, zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer, in jeweils gesetzlich gültiger Höhe.

2. Liegt der Liefertermin später als sechs Monate nach Auftragseingang, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Auftragseingang eingetreten sind.

3. Bei Kaufleuten sind wir berechtigt, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise zu erhöhen, falls die Gestehungskosten sich in diesem Zeitraum nachträglich um mehr als 15 % erhöhen.

4. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur gegeben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Scheckzahlungen und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Diskontspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit eines Wechsels fällig, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditfähigkeit des Bestellers begründetermaßen in Zweifel zu ziehen.

IV. Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, außerdem den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen, Vorrichtungen, Freigaben, Spezifikationen und sonstiger vom Besteller zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. Mangels dieser Voraussetzungen gilt die Lieferzeit als entsprechend verlängert.

2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere eine vorliegende Verkehrs- oder Betriebsstörung, ein Rohstoff- oder Energiemangel, die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen übermittelten Lieferfrist nicht verfügbar bzw. nur mit unzumutbaren Leistungserschwernissen möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen.

3. Setzt uns der Kunde im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in verschuldeten Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer VII. dieser AGB und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder Annahmeverzug eingetreten ist. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn wir die Transportkosten frei Verwendungsstelle übernehmen.

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit angefallenen Kosten trägt der Besteller.

VI. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, sind wir nach unserer Wahl zur kostenfreien Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Voraussetzung ist, dass uns die beanstandete Ware zur Überprüfung zur Verfügung gestellt wird.

3. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Nachfristen hinaus aus von uns zu vertretenden Gründen oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Sie ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

VII. Haftung, Haftungsausschluss

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

VIII. Eigentumsvorbehalte

1. Alle Lieferungen erfolgen bis zur vollständigen Zahlung unter Eigentumsvorbehalt. Falls der Besteller Kaufmann ist, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. Bei laufender Rechnung gilt der Vorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel-Deckungsgeschäft eingegangen sind.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

3. Der Besteller ist berechtigt, das Vorbehaltseigentum im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehen und zwar unabhängig davon, ob das Vorbehaltseigentum ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns, die abgetretene Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Konkurs- oder Vergleichseröffnung gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

4. Die Vorausabtretung gilt auch für sonstige Erlöse oder Surrogate, die dem Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund etwa wegen Beschädigung oder Verlust gegen Dritte zustehen.

5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrecht wahrnehmen können. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Besteller.

6. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


Stand

01.2023